Neues Gesetz verabschiedet
13. April 2008
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Filesharing
Filesharing: Neues Gesetz verabschiedet
Das Gesetz zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistigen Eigentums wurde heute mittag vom Bundestag abgesegnet.
Heute wurde in Berlin mit der Mehrheit der Großen Koalition das hitzig debattierte Gesetz zur zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte verabschiedet. Damit wird es Rechteinhabern künftig erleichtert, gegen Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Sie besitzen ab sofort einen Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten, wie zum Beispiel Internetprovidern.
Konkret bedeutet das, dass Rechteinhaber bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen künftig nicht mehr die Staatsanwaltschaften bemühen müssen, um die Identität eines Filesharers herauszufinden. Laut dem Gesetzesentwurf muss künftig ein Richter über die Herausgabe von persönlichen Daten entscheiden.
Der Auskunftsanspruch besteht bei Rechtsverletzungen "gewerblichen Ausmaßes". Demzufolge macht sich jeder schuldig, der versucht, einen "unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil" zu erlangen. Am Mittwoch wurden in einer Sitzung des Rechtsausschusses im Bundestag bereits diverse Änderungen an diesem Punkt durchgeführt.
Sowohl quantitative, als auch qualitative Aspekte von Verstößen gegen das Urheberrecht müssen demnach berücksichtigt werden. Ein "gewerbliches Ausmaß" ist also bereits dann gegeben, "wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich" veröffentlicht wird.
Geringfügige Urheberrechtsverletzungen wie zum Beispiel die Verwendung eines geschützten Fotos auf einer privaten Homepage oder der Download eines einzigen Songs fallen nicht unter den Auskunftsanspruch. Abmahnwellen, wie sie in der Vergangenheit an der Tagesordnung waren, soll damit entgegengewirkt werden.
Immerhin in einer Hinsicht ist das heute verabschiedete Gesetz konsumentenfreundlich: Bei Abmahnungen minder schwerer Delikte darf der Kostenerstattungsanspruch künftig einen Betrag von 100 Euro nicht mehr übersteigen. Die von manchen Kanzleien erhobenen Abmahn- und Anwalts-Gebühren in Höhe von mehreren Tausend Euro dürften also der Vergangenheit angehören.